Konsolidierungsbürgschaft
(Kurzfassung der Bürgschaftsbestimmungen)
Förderzielsetzung
Unterstützung von Unternehmen, die unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen sind.
Bürgschaftswerber (Kreditnehmer)
Kleine Unternehmen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind und mind. 3 Jahre bestehen.
Bürgschaftsart und -umfang
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Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Umfang von max. 80 %
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Kredituntergrenze: € 25.000,--
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Kreditobergrenze: € 250.000,-- (innerhalb Gesamtobergrenze je Unternehmen von € 750.000,--, falls weitere Kredite verbürgt sind)
Finanzierungszwecke
Ein Konsolidierungskredit wird dem Unternehmen zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfes während der Konsolidierungsphase neu eingeräumt. Die Kreditverwendung ist für die im Konsolidierungskonzept festgelegten Maßnahmen zweckgebunden:
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Betriebsmittel
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materielle und immaterielle Investitionen
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Haftungsrahmen/Bankgarantien
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Ausgleichs- und Vergleichsfinanzierungen
Nicht verbürgbar sind:
- bestehende Kredite
- Umschuldungskredite (ausgenommen zur Vergleichsfinanzierung - siehe oben)
Voraussetzungen für die Bürgschaftsübernahme:
Ein Konsolidierungskredit kann verbürgt werden, wenn das Unternehmen
- einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf hat, der ohne begleitende Maßnahmen nicht gedeckt werden kann,
- sich bereit erklärt, ein von der KGG akzeptiertes Konsolidierungskonzept umzusetzen,
- nicht als Kridafall im strafrechtlichen Sinn einzustufen ist,
- durch die Zusatzfinanzierung und die Umsetzung der im Konsolidierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwinden kann.
Bürgschafts- und Kreditkonditionen
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Kreditzinssatz-Einschränkungen:
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Kredit- bzw. Bürgschaftslaufzeit: max. 7 1/2 Jahre mit halbjährlichen Einschränkungen ab dem 3. Jahr
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Kreditsicherheiten:
Der/die Kredit(e) sind durch den Kreditnehmer soweit wie möglich zu besichern.
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Bürgschaftskosten:
Einmalige Bearbeitungsgebühr: 1,5 % des jew. per 31.12. verbürgten Kreditteiles, mindestens € 500,--
Bürgschaftsprovision: 2,0 % p.a. des jew. per 31.12. verbürgten Kreditteiles
Verfahren
- Das Kreditinstitut stellt bei der KGG den Antrag auf Übernahme der Bürgschaft.
- Die Geschäftsführung prüft die formalen Voraussetzungen und die subjektive Unterstützungswürdigkeit des Unternehmens.
- Ein in der KGG eingerichteter Konsolidierungsbeirat prüft das Konzept des Unternehmensberaters und beurteilt seine Umsetzungs- und Erfolgsaussichten. Für Kredite bis zu € 75.000,- kann dieser Umstrukturierungsplan auch vom Steuerberater des Unternehmens erstellt werden.
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Über Empfehlung des Konsolidierungsbeirates entscheidet die Geschäftsführung bzw. der Bewilligungsbeirat der KGG über die Übernahme der Bürgschaft.
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Bei positiver Entscheidung ergeht an das Kreditinstitut ein Bürgschaftsanbot mit den einzelnen Bedingungen. Der Bürgschaftsvertrag wird durch die Annahmeerklärung des Kreditinstitutes abgeschlossen.
- Konsolidierungsphase: Bei positiver Entscheidung ist das Unternehmen durch das Kreditinstitut im Kreditvertrag zu verpflichten, das Konsolidierungskonzept gemeinsam mit dem Berater umzusetzen. Die für das Unternehmen verpflichtende Betreuung dauert bis zur Erreichung der Konsolidierungsziele, insbesondere eines nachhaltig positiven Betriebsergebnisses, längstens aber 2 Jahre. Während der Konsolidierungsphase berichtet der Unternehmensberater dem Konsolidierungsbeirat über den Fortgang der Umsetzung des Konsolidierungskonzeptes.
- Berater: Die Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt seitens des Beraters im Auftrag, auf Rechnung und Verantwortung des betreuten Unternehmens. Die Honorarverrechnung erfolgt direkt mit dem Unternehmen.
- Hinweise:
Ein Rechtsanspruch auf die Bürgschaftsübernahme besteht nicht.
Im Detail gelten die Bürgschaftsrichtlinien der Oberösterreichischen Kreditgarantiegesellschaft in der jeweils geltenden Fassung.