Antworten auf häufige Fragen

Mit den untenstehenden Antworten auf häufige Fragen helfen wir Ihnen gern in einem ersten Schritt weiter. 

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Allgemeine Fragen

Was ist eine Aus­falls­bürg­schaft?
Der Bürge (die KGG) wird erst dann in An­spruch ge­nom­men, wenn aus der Ver­wertung der Kredit­sicher­heiten, die der Haupt­schuld­ner (das Unter­nehmen) der Bank bestellt hat, der Kredit nicht zur Gänze ab­gedeckt werden kann.

Wofür können keine Bürg­schaften / Be­teili­gungen be­antragt werden?
Projekte, mit denen vor Antrag­stellung begonnen wurde. Aus­schlag­gebend ist für uns das Liefer- und Leistungs­datum, nicht nur das Rechnungs­datum, d.h. z.B. Bau­beginn oder Liefer­datum der Maschine. Kredite, die vor Antrag­stellung zur Ver­fügung gestellt wurden, können nicht verbürgt werden.

Kann man sich auch direkt an die KGG und UBG wenden?
Ja, Sie können sich gerne an uns wenden. Dies macht vor allem Sinn, wenn Sie ein Projekt vor­besprechen möchten. Eine direkte Antrag­stellung bei uns – also ohne Ein­schaltung einer Bank – ist möglich, wenn Sie im Rahmen der Eigen­kapital­garan­tie eine Pro­messe von uns benötigen (d.h. der Kapital­geber steht noch nicht fest) oder Sie sich im Rahmen einer Finan­zierungs­be­ratung für eine Haftungs­zusage für einen Kredit interessieren. In allen anderen Fällen ist der Antrag über eine Bank einzubringen.

Was ist ein Betriebs­mittel­kredit?
Ein Betriebs­mittel­kredit dient zum einen zur Finan­zierung des Umlauf­vermö­gens und zum anderen werden damit die laufenden Ausgaben bestritten (Miete, Löhne und Gehälter usw.).

Was sind immaterielle Investitionen?
Damit sind In­vestitionen in Forschung und Ent­wicklung ge­meint, z.B. Soft­ware­ent­wick­lung, Er­stellung von Marketing­kon­zepten, Ent­wick­lung von Patenten, Gründungs­kosten.

Wer entscheidet meinen Antrag?
Bürg­schafts­anträge bis zu einem Kredit­betrag von 500.000 € und Be­teili­gungs­an­träge im Rahmen des OÖ. Grün­der­fonds werden von der Ge­schäfts­führung der KGG / UBG entschieden. Auch UBG-Standard­beteiligungs­anträge bis zu einem Betrag von 250.000 € werden von der Geschäftsführung der UBG entschieden. Bürg­schafts­an­träge ab einem Kredit­betrag von 500.001 € und UBG-Standard­beteiligungs­an­träge ab 250.001 € werden in jedem Fall von einem dafür ein­gerich­te­ten Gre­mium entschieden.

Wie lange dauert es bis ein Antrag entschieden ist?
Wenn alle Unter­lagen vollständig vorliegen, wird die Ent­scheidung inner­halb von 2 bis 3 Wochen ge­troffen. Grund­sätz­lich gilt: Sind die Unter­lagen von Ihnen gut auf­bereitet, dann ist auch eine schnelle Ent­schei­dung möglich.

Kann ein Projekt auch vorbesprochen werden?
Sehr gerne besprechen wir mit Ihnen Ihr Pro­jekt, bevor ein Antrag eingebracht wird! Dann können wir ge­mein­sam abklären, wie wir Sie am besten unterstützen können.

Kann gleichzeitig ein Bürg­schafts- und ein Be­teiligungs­antrag eingebracht werden?
Ja, das ist möglich. Zu beachten ist lediglich die jeweils geltende Ober­grenze.

Kann ein Kredit, der schon einmal verbürgt war, nochmals verbürgt werden?
Nein, das ist nicht möglich.

Sind gewisse Branchen von der Antrag­stellung ausgeschlossen?
Nein, wir berück­sichtigen alle Unter­nehmen, die über eine Gewerbe­berech­tigung verfügen und Mitglied der Wirtschafts­kammer OÖ sind oder werden. Auch Franchise­nehmer und Trafiken sind nicht ausgeschlossen.

Sind Fristen bei der Antrag­stellung zu beachten?
Der Antrag auf Bürg­schaft oder Beteili­gung ist immer vor Projekt­beginn einzureichen. Es ist auch mög­lich, mit Ihrer Bank Kontakt auf­zunehmen, damit uns diese ein frist­wahrendes E-Mail zukommen lässt.

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Standardbürgschaft

Beträgt die Bürgschafts­quote in jedem Fall 80 Prozent?
Grundsätzlich ja (gültig für Standard­bürgschaft, Konsolidierungs­bürgschaft und Eigenkapital­garantie). In Einzel­fällen kann die Bürgschafts­quote – je nach Risiko­einschätzung durch uns – niedriger sein, also 50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent. Im Rahmen der Konsolidierungs­bürgschaft beträgt die Bürgschafts­quote 75 Prozent wenn das Unter­nehmen keinen Eigen­beitrag zur Sanierung beitragen kann.

Welche Kredit­sicher­heiten werden üblicher­weise verlangt?
Wichtig ist uns, dass die wesent­lichen Gesell­schafter bereit sind, per­sönlich für den Kredit zu bürgen. Zu­sätzlich ist vom Unter­nehmer eine Ablebens­versicherung ab­zu­schließen. Darüber hinaus ist die Be­sicherung vom Projekt abhängig und indivi­duell abzustimmen.

Kann die Bank für die un­verbürgten 20 Prozent des Kredit­betrages zu­sätzliche Kredit­sicher­heiten ver­langen?
Nein, das ist nicht zu­lässig. Die Kredit­sicherheiten, die Sie der Bank anbieten, werden dem Gesamt­kredit ge­widmet und dienen somit gleich­rangig sowohl für den ver­bürgten als auch den un­verbürgten Kredit­teil.

Ist die persön­liche Bürg­schaft der Gesell­schafter in jedem Fall nötig?
Es ist uns wichtig, dass die Gesell­schafter bereit sind eine persön­liche Bürg­schaft zu über­nehmen, weil da­mit doku­mentiert wird, dass die Unter­nehmer voll und ganz hinter ihrem Unter­nehmen stehen. In Einzel­fällen kann auf die persön­liche Bürg­schaft von Gesell­schaftern verzichtet werden, z.B. bei Personen, die weniger als 10 Prozent am Unter­nehmen halten, Gesell­schafter, die reine Finanz­inves­toren sind oder Per­sonen, die ihre An­teile treu­händig für jemand anderen halten. Wir werden das aber in jedem Fall mit Ihnen vor unserer Ent­scheidung abstimmen.

Kann man die Bürg­schaft vor dem ver­einbarten Laufzeit­ende zurück­legen?
Ja, das ist möglich. Aller­dings ist dann eine Bürg­schafts­kün­digungs­pro­vision in Höhe von 2 Pro­zent des aktuell ver­bürgten Kredit­betrages fällig. Wird der Kredit je­doch vor­zeitig ab­gedeckt und die Bürg­schaft aus diesem Grund zurück­gelegt, dann fällt keine Kündigungs­provision an.

Wie wird die Bürg­schafts­lauf­zeit fest­gelegt?
Betriebs­mittel­kredite und Haftungs­kredite werden auf die Dauer von max­imal 7,5 Jahren ver­bürgt, wo­bei die Bürg­schaft in 4 halb­jähr­lichen Raten ein­geschränkt wird (Aus­nahmen sind in Einzel­fällen mög­lich). Die Bürg­schafts­lauf­zeit für Ab­stattungs­kredite variiert je nach Art der In­ves­tition und orien­tiert sich an der Ab­schreibungs­dauer. An­schaffungen in EDV, Fuhr­park, Ein­richtung oder im­materiellen In­vesti­tionen wird eine Bürg­schafts­laufzeit von maxi­mal 5 Jahren zu­grunde gelegt. Bau­projekte und Liegen­schafts­käufe ver­bürgen wir auf die Dauer von 10 bis 15 Jahren. Bei ge­misch­ten In­vesti­tionen (z.B. Hallen­neubau, Ein­richtung und ma­schi­nelle Aus­stat­tung) wird die Bürg­schafts­lauf­zeit in­divi­duell fest­gelegt.

Sind auch kürzere Bürgschafts­laufzeiten möglich?
Ja, wir können auch Bürg­schaften für Be­triebs­mittel­kre­dite über­nehmen, die zur Vor­finanzierung für ein ein­ziges Pro­jekt dienen und daher nur für wenige Mo­nate benötigt werden. Hier würde die Bürg­schaft in einer Rate am Laufzeit­ende ein­geschränkt werden.

Ist ein Kredit­verwendungs­nachweis / Rechnungs­zusammen­stellung er­forderlich?
Grund­sätzlich nein. In Einzel­fällen (z.B. bei Groß­investi­tionen) kann es sein, dass ein Nach­weis ver­langt wird. Wir werden das aber in jedem Fall mit Ihnen vor unserer Ent­scheidung ab­stimmen.

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Konsolidierungsbürgschaft

Was ist ein Konsolidierungs­konzept und von wem wird es erstellt?
Darin werden die Ur­sachen für die wirt­schaft­lichen Pro­bleme dar­gestellt, mögliche Sanierungs­schritte auf­gezeigt und genau analy­siert, welche Maß­nahmen er­griffen werden müssen, um den Fort­be­stand des Unter­nehmens zu sichern. Das Kon­zept wird vom Unter­nehmens­be­rater er­stellt. Bei einem Kredit­betrag bis zu 75.000 € kann es auch von einem Steuer­be­rater er­stellt werden.

Wie lange dauert die Konsolidierungs­phase?
Das wird in­divi­duell fest­gelegt und hängt davon ab, wie lange das Unter­nehmen für die Um­setzung der Re­struktu­rierungs­maß­nahmen benötigt. Üblich sind aber 1 bis 2 Jahre.

Muss der Unternehmens­berater bei der KGG akkre­ditiert sein?
Nein, der Unter­nehmens­berater muss nicht bei uns akkre­ditiert sein. Es muss sich aber um einen gewerb­lichen Unter­nehmens­berater han­deln, der sich im Ideal­fall auf Ihre Branche spe­zialisiert hat.

Kann eine Konsolidierungs­bürgschaft mehrmals ge­boten werden?
Nein, das ist nicht möglich.

Welche Unter­nehmen können keine Konsolidierungs­bürg­schaft be­antragen?
Unter­nehmen, die noch keine 3 Jahre be­stehen, Unter­nehmen der Stahl­industrie und Mit­glieder einer größeren Unter­nehmens­gruppe sind von einer Antrag­stellung aus­geschlossen.

Was ist eine Sanierungs­quote?
Bei In­solvenzen unter­scheidet man zwischen Kon­kurs (mit an­schließ­ender Auf­lösung des Unter­nehmens) und Sa­nierungs­ver­fahren, dessen Ziel der Fort­bestand des Unter­nehmens ist. Dies ist aber nur dann mög­lich, wenn den Gläu­bigern ein aus­reichendes An­gebot gemacht wird, damit sich diese be­reit er­klären, den Rest der Schuld zu er­lassen. Diese Quote, die ent­weder auf ein­mal oder in Ra­ten be­glichen wird, kann von uns im Rah­men der Kon­soli­dierungs­bürg­schaft be­rück­sichtigt werden (d.h. der Kredit, der für die Auf­bringung der Quo­te be­nötigt wird, kann von uns ver­bürgt werden).

Wie lange ist die Bearbeitungs­zeit bei einer Kon­solidierungs­bürgschaft?
Das kommt darauf an, wie hoch der Kredit­bedarf ist. Bei An­trägen bis 75.000 € wird die Ent­schei­dung im Kon­soli­dierungs­bei­rat getroffen. Bei größeren An­trägen wird eine Vor­prüfung im Kon­soli­dierungs­beirat vor­genommen und die end­gültige Ent­scheidung ca. 2 Wochen spä­ter in einem dafür ein­gerich­teten Gre­mium getroffen. Unser Ziel ist es, Ihren An­trag inner­halb eines Monats nach Vor­liegen aller Unter­lagen zur Ent­scheidung zu bringen. Da wir aber auf die Sitzungs­termine an­gewiesen sind, die ein Jahr im Vor­hinein fest­gelegt werden, kann es in Einzel­fällen sein, dass die Ent­scheidung etwas länger dauert.

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Standardbeteiligung

Was ist der Unter­schied zwischen echter und un­echter stiller Be­teiligung?
Bei der echten (typisch) stillen Ge­sellschaft ist der Be­teiligungs­geber am Ge­winn und, wenn verein­bart, auch am Ver­lust des Unter­nehmens be­teiligt. Bei der un­echten (atypisch) stillen Ge­sellschaft ist der Beteiligungs­geber nicht nur am Ge­winn und Ver­lust be­teiligt, sondern auch am Ver­mögen des Unter­nehmens (Anlage­ver­mögen, Stille Re­serven, Firmen­wert). In der Praxis be­teiligt sich die UBG als echte stille Gesell­schafterin.

Wird die Be­teiligung an Dritte ver­kauft?
Nein, sie wird nicht an Dritte ver­kauft. Die Be­teiligung wird von Ihnen in Raten rück­bezahlt.

Ist vom Unter­nehmen ein Eigen­anteil am Finanzierungs­volumen auf­zu­bringen?
Ja, wir er­warten eine aus­reichende Eigen­mittel­ein­bringung, die je nach Pro­jekt indi­vi­duell mit Ihnen ab­ge­stimmt wird. Üb­lich sind aber zu­min­dest 15 bis 20 Pro­zent der Projek­tsumme.

Nimmt die UBG Ein­fluss auf die Geschäfts­tätigkeit?
Die UBG nimmt keinen Einfluss in die Geschäfts­führung oder den laufenden Be­trieb. Ihre Pflich­ten be­stehen aber darin, uns regel­mäßig über die wirtschaft­liche Ent­wick­lung und wichtige Ver­änderungen im Unter­nehmen zu infor­mieren.

Was ist der Gewinn­anteil und wie wird er errechnet?
Das ist ein vertrag­lich fest­gelegter Anteil am Unternehmens­gewinn, den Sie an die UBG ent­richten. Ausgangs­basis ist grund­sätzlich das Ergebnis vor Steuern vor Normal-Afa. Der Gewinn­anteil errechnet sich aus dem Ver­hältnis zwischen dem Eigen­kapital und dem Beteiligungs­nominale. Die Höhe des Gewinn­anteils ist je­doch be­grenzt auf 3 Prozent, 5 Pro­zent, 7 Pro­zent oder 9 Pro­zent des Be­teiligungs­nomina­les (je nach­dem wie sich die Be­teiligungs­relation dar­stellt).

Was ist die Mindest­verzinsung und wie wird sie er­rechnet?
Sie fällt un­abhängig vom Jahres­ergeb­nis des Unter­nehmens an und wird jähr­lich für das aus­haftende Be­teiligungs­nominale ver­rechnet. Basis ist der 3-Monats-Euribor (bei 0 beginnend) plus 1 Prozent-Punkt, auf­gerundet auf ein volles Achtel.

Was ist das Agio und wie wird es er­rechnet?
Agio bedeutet Auf­geld oder Auf­zahlung. Bei der Rück­zahlung der Be­teili­gung fällt ein Agio in Höhe von 3 Prozent, 5 Pro­zent, 7 Pro­zent oder 9 Pro­zent an (je nach­dem wie sich die Be­teiligungs­relation dar­stellt), das zu­sätz­lich zur ver­einbar­ten Rate zu ent­richten ist.

Wie wird die Beteiligungs­relation definiert?
Mezzaninmodell:
Beträgt das Ver­hältnis zwi­schen Beteiligungs­kapital und Eigen­kapital im Unter­nehmen weniger als 25 Pro­zent, ent­spricht das 3 Pro­zent; zwi­schen 25 und 49,9 Pro­zent ent­spricht das 5 Pro­zent, zwi­schen 50 und 74,9 Pro­zent ent­spricht das 7 Pro­zent, ab 75 Pro­zent ent­spricht das 9 Pro­zent.

Beim echten EK-Modell erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 2%-Punkte.

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Oö. Gründerfonds

In welcher Form ist die Anzahl der Mit­arbeiter nach­zuweisen?
Ein Nachweis der Gesundheitskasse ist aus­reichend.

Was ist unter echtem Eigen­kapital zu verstehen?
30 Pro­zent der an­gestrebten Be­teiligung müssen aus Eigen­kapital auf­gebracht werden, das nicht Kre­dit fi­nan­ziert sein darf.

Werden auch Sach­einlagen zum Eigen­kapital gerechnet?
Sach­einlagen können be­rücksichtigt werden, wenn die An­schaffung an­hand von Unter­lagen durch einen Steuer­berater ein­deutig be­legt wer­den kann.

Ist eine vor­zeitige Rück­führung möglich?
Ja, das ist möglich. Grund­sätzlich ist hier eine Kündigungs­frist zu be­achten, die im Be­teiligungs­vertrag fest­gehalten ist. Sie können aber gerne mit uns eine in­divi­duelle vor­zeitige Rück­führung ab­stimmen.

Wie wird der Gewinn­anteil errechnet?
Ausgangs­basis ist grund­sätzlich das Er­gebnis vor Steuern vor Normal-Afa. Der Gewinn­anteil er­rechnet sich aus dem Ver­hältnis zwi­schen dem Eigen­kapital und dem Beteiligungs­nominale. Er ist je­doch auf eine kal­kula­torische Ver­zinsung be­grenzt (3 Monats-Euribor plus 5 Pro­zent-Punkte, auf­gerundet auf ein volles Ach­tel, vom Be­teiligungs­kapital).

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